Statuten
(here: English Translation)
Präambel
bitmark ist ein offener «content-first» E-Book-Standard zur Digitalisierung statischer und interaktiver Lerninhalte.
Er umfasst die bitmark REST Programmierschnittstelle, das bitmark Datenmodell sowie die zugehörige bitmark Auszeichnungssprache.
Terminologisch wird ein E-Book im bitmark-Format manchmal als ein «BitBook» bezeichnet.
1. Name und Sitz
Unter dem Namen «bitmark Association» besteht ein Verein gemäss Art. 60 ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbuches mit Sitz in Zürich, Schweiz.
Der Verein hat gemeinnützigen Charakter, ist politisch und religiös neutral und nicht gewinnorientiert. Die Organe sind ehrenamtlich tätig.
2. Zweck
Zweck des Vereins ist die
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Förderung der Entwicklung und Verbreitung des bitmark Standards;
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Förderung der Entwicklung von Software, die der Aufbereitung, der Zugänglichmachung oder der Nutzung von Lerninhalten im bitmark-Format dient («bitmark Software»);
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Sicherstellung des uneingeschränkten und dauerhaften öffentlichen Zugangs zum bitmark Standard sowie zur vom Verein entwickelten bitmark Software.
3. Aufgaben
Um den Vereinszweck zu erreichen, hat der Verein insbesondere folgende Aufgaben:
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Entwicklung des bitmark Standards entsprechend den Bedürfnissen der Vereinsmitglieder und Nutzniessern des bitmark Standards;
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Betrieb eines Webportals zwecks Veröffentlichung des bitmark Standards sowie der betreffenden Dokumentation;
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Entwicklung der bitmark Software unter Beachtung von Ziffer 4 der Statuten;
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Veröffentlichung des Quellencodes der vom Verein entwickelten bitmark Software;
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Administrierung, Festlegung und Publikation einer Roadmap betreffend die Weiterentwicklung des bitmark Standards sowie der bitmark Software in Abstimmung mit den Vereinsmitgliedern;
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Durchführung von Konferenzen, Schulungen und andere Veranstaltungen;
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Leistung und Vermittlung von Support und Beratung bei der Entwicklung von bitmark Software durch Vereinsmitglieder und Dritte;
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Leistung und Vermittlung von Support und Beratung bei der Integration von bitmark Software in eigene Software und Webseiten/Webportale von Vereinsmitgliedern und Dritten;
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Überprüfung und Zertifizierung von bitmark Software.
4. Vom Verein entwickelte bitmark Software
Vom Verein entwickelte bitmark Software muss zwingend allen Mitgliedern dauerhaft unter mindestens einer gängigen Open Source-Lizenz sowie einer proprietären Lizenz zur Verfügung gestellt werden. Über das allfällige Angebot proprietärer Lizenzen an Nichtmitglieder entscheidet der Vorstand.
Die Nutzung der bitmark Software unter einer Open Source-Lizenz ist kostenlos. Proprietäre Lizenzen werden zu Marktpreisen angeboten; Rabatte für die Mitglieder oder bestimmte Mitgliederkategorien sind zulässig.
Eine Änderung dieser Bestimmung ist nur mit Zustimmung sämtlicher Vereinsmitglieder möglich (Einstimmigkeit).
5. Mittel
Die Mittel des Vereins zur Verfolgung des Vereinszwecks bestehen aus den Mitgliederbeiträgen, Lizenzeinnahmen, Erträgen aus Support und Beratung, Zertifizierungen, Konferenzen, Schulungen und anderen Veranstaltungen sowie Spenden und Zuwendungen aller Art.
6. Vereinsjahr
Das Vereinsjahr entspricht dem Kalenderjahr.
7. Mitgliedschaft
Mitglieder des Vereins können natürliche Personen, Personengesellschaften und juristische Personen sein, die fachliche Berührungspunkte zu Bildungsthemen (Verlage, Schulen, EdTech-Unternehmen etc.) oder zum bitmark Standard haben. Die Anmeldung zur Mitgliedschaft hat an den Vorstand zu erfolgen, der über die Aufnahme endgültig entscheidet.
8. Austritt und Ausschluss
Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt oder Ausschluss.
Der Austritt aus dem Verein ist jederzeit möglich. Er erfolgt automatisch im Fall des Todes (natürliche Personen) bzw. der Auflösung (juristische Personen). Der Vorstand kann ein Mitglied ausschliessen, das den Interessen des Vereins schadet.
Bei unterjährigem Austritt ist der volle Mitgliederbeitrag für das ganze Jahr zu bezahlen. Im Fall eines Ausschlusses ist nur den anteiligen Mitgliederbeitrag geschuldet.
Ausgetretene oder ausgeschlossene Mitglieder haben keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen.
9. Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind:
- die Vereinsversammlung;
- der Vorstand;
- die Revisionsstelle.
10. Die Vereinsversammlung
Die Vereinsversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Sie hat folgende Kompetenzen:
- Beschlussfassung über Statutenänderungen;
- Genehmigung der Jahresrechnung;
- Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Vorstands;
- Beschlussfassung über die gesamthafte Abberufung des Vorstands;
- Wahl der Vorstandsmitglieder nach gesamthafter Abberufung des Vorstands;
- Wahl der Revisionsstelle;
- Beschlussfassung über eine Sitzverlegung;
- Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins.
Im Übrigen fasst die Vereinsversammlung Beschluss über alle Gegenstände, die ihr durch das Gesetz oder die Statuten zwingend vorbehalten sind oder durch den Vorstand vorgelegt werden.
11. Stimmrecht und Beschlussfassung
Alle Mitglieder haben an der Vereinsversammlung das gleiche Stimmrecht.
Sehen diese Statuten oder das Gesetz nicht zwingend ein anderes Quorum vor, erfolgt die Beschlussfassung mit einfachem Mehr. Bei Stimmengleichheit fällt der Vorsitzende den Stichentscheid.
Ein Beschluss, der mindestens drei Viertel aller Stimmen erhält, ist erforderlich für:
- die gesamthafte Abberufung des Vorstands;
- eine Sitzverlegung;
- die Auflösung des Vereins.
Jedes Vereinsmitglied kann sich an der Vereinsversammlung durch ein anderes Vereinsmitglied mittels schriftlicher Vollmacht vertreten lassen.
Die schriftliche Zustimmung aller Mitglieder zu einem Antrag ist einem Beschluss der Vereinsversammlung gleichgestellt.
12. Statutenänderungen
Die Statuten können von der Vereinsversammlung mit der Mehrheit aller Stimmen geändert werden.
Bestimmungen, die für die Fassung eines Beschlusses ein höheres qualifizierte Mehr festlegen, können nur mit dem betreffenden qualifizierten Mehr abgeändert werden.
13. inberufung der Vereinsversammlung
Die Vereinsversammlung wird auf Beschluss des Vorstandes durch den Präsidenten einberufen. Sie muss ferner einberufen werden, wenn ein Fünftel der Mitglieder dies schriftlich verlangt.
Die ordentliche Vereinsversammlung findet jährlich spätestens sechs Monate nach Schluss des Vereinsjahrs statt.
Die Einberufung zu einer Vereinsversammlungen erfolgt mindestens zehn Tage im Voraus unter Angabe der Traktanden.
14. Der Vorstand
Der Vorstand besteht aus maximal sieben Personen. Er konstituiert sich selber.
Der Vorstand tagt, so oft es die Geschäfte erfordern. Die Einberufung erfolgt durch den Präsidenten.
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Der Präsident kann die Teilnahme mittels Telefon- oder Videokonferenz erlauben.
Die Beschlüsse werden mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Der Präsident hat den Stichentscheid. Die Teilnahme an Abstimmungen zur eigenen Person (Wiederwahl oder Abberufung) ist möglich.
Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte und vertritt den Verein nach aussen. Er kann für den Verein Mitarbeiter einstellen und Dritte beauftragen.
Zu den weiteren Kompetenzen des Vorstands gehören insbesondere:
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Vorbereitung der Vereinsversammlung;
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Vollzug der Beschlüsse der Vereinsversammlung;
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Festlegung der Mitgliederkategorien und der Mitgliederbeiträge;
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Aufnahme und Ausschluss von Vereinsmitgliedern und Ernennung und Abberufung der Vorstandsmitglieder;
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Aufstellung von Budget und Jahresrechnung;
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Verwaltung des Vereinsvermögens.
Im Übrigen stehen dem Vorstand alle weiteren Befugnisse zu, die nicht ausdrücklich durch das Gesetz oder die Statuten einem anderen Vereinsorgan vorbehalten sind.
Die Vorstandsmitglieder werden jeweils für die Amtsdauer von drei Jahren gewählt. Scheidet ein Mitglied vor Ablauf seiner Amtsdauer aus dem Vorstand aus, kann der Präsident für die verbleibende Amtsdauer ein Ersatzmitglied einsetzen.
Der Vorstand ist ehrenamtlich tätig. Die Mitglieder haben Anrecht auf Vergütung der effektiven Spesen. Die Ausrichtung einer steuerlich anerkannten Spesenpauschale ist zulässig.
15. Vertretung und Zeichnungsberechtigung
Der Vorstand vertritt den Verein nach aussen und legt die Zeichnungsberechtigungen fest.
16. Die Revisionsstelle
Die Vereinsversammlung wählt jeweils auf die Dauer von drei Jahren eine natürliche oder juristische Person als Revisionsstelle. Diese prüft die Jahresrechnung und erstattet der ordentlichen Vereinsversammlung über das Prüfungsergebnis Bericht.
Sind alle Vereinsmitglieder damit einverstanden, so kann auf die Wahl einer Revisionsstelle verzichtet werden.
17. Haftung
Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet nur das Vereinsvermögen. Eine persönliche Haftung der Mitglieder ist ausgeschlossen.
18. Auflösung des Vereins
Beschliesst die Vereinsversammlung die Auflösung des Vereins, so ist die Liquidation vom Vorstand durchzuführen, falls die Vereinsversammlung keine besondere Liquidatoren ernennt.
Bei einer Auflösung des Vereins fällt das Vereinsvermögen an eine gemeinnützige Institution mit Sitz in der Schweiz. Diese Bestimmung ist unabänderlich.
19. Inkrafttreten
Diese Statuten sind an der Gründungsversammlung vom 18. November 2019 angenommen worden und sind mit diesem Datum in Kraft getreten.
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Fassung Juni 2020